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UNSERE AGB´S

§ 1. Geltungsbereich:

Diese Geschäftsbedingungen gelten für die PKW-Verwahrung sowie alle für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen von Prime Parking. Abweichende Bestimmungen, auch soweit sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden oder Bestellers enthalten sind, finden keine Anwendung, es sei denn, sie werden ausdrücklich von Prime Parking schriftlich anerkannt.

§ 2. Vertragsabschluss:

Auf eine Buchungsanfrage des Kunden hin kommt mit entsprechender Buchungsbestätigung von Prime Parking ein Vertrag über die nachgefragten und bestätigten Leistungen zustande. Vertragspartner sind der Kunde und Prime Parking. Nimmt ein Dritter die Buchung für den Kunden vor, haftet er dem Prime Parking gegenüber als Besteller zusammen mit dem Kunden als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern die Prime Parking eine entsprechende Erklärung des Bestellers vorliegt. Davon unabhängig ist jeder Besteller verpflichtet, alle buchungsrelevanten Informationen, insbesondere diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, an den Kunden weiterzuleiten. Der Kunde ist verpflichtet, die Reservierungsbestätigung unverzüglich auf Mängelfreiheit zu überprüfen und gegebenenfalls unrichtige Angaben unverzüglich an Prime Parking mitzuteilen. Der Vertragsgegenstand beinhaltet die Vermietung eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge zu den hier genannten Bedingungen und eventuellen sonstigen, schriftlich vereinbarten Zusatzleistungen. Weder Bewachung noch Verwahrung sind Gegenstand dieses Vertrages. Der Vertrag endet mit der Übergabe des Fahrzeugs an den Kunden.

§ 3. Leistungen, Preise, Zahlung:

Prime Parking ist verpflichtet, die von dem Kunden gebuchten Leistungen nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen. Der Kunde ist verpflichtet, die für die vereinbarten Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden oder vom Besteller veranlassten Leistungen und Auslagen von Prime Parking gegenüber Dritten. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Vertragserfüllung vier Monate, und erhöht sich der von Prime Parking allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann diese den vertraglich vereinbarten Preis angemessen, höchstens jedoch um maximal 10 % anheben. Die Rechnung von Prime Parking ist sofort nach Zugang ohne Abzug zahlbar. Prime Parking kann die Herausgabe des eingestellten Fahrzeuges ohne vorherige Zahlung des Rechnungspreises verweigern. Prime Parking ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder danach einen angemessenen Vorschuss zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und deren Fälligkeit können im Vertrag schriftlich vereinbart werden. Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegenüber einer Forderung von Prime Parking aufrechnen oder mindern. Sollte sich der Kunde an einem Termin verspäten, ohne dies dem Parkplatzbetreiber (Prime Parking) mitgeteilt zu haben, ist Prime Parking der Annahme des Fahrzeugs am Terminal nicht mehr verpflichtet und kann für eine besondere Einzelfahrt 20,00€ zusätzlich verlangen. Jeder Tag, an dem der Kunde sich verspätet, wird mit einer zusätzlichen Gebühr von 20,00€ berechnet.

§ 4. Rücktritt:

Prime Parking räumt dem Kunden ein jederzeitiges Rücktrittsrecht ein. Dabei gelten folgende Bestimmungen: Im Falle des Rücktritts eines Kunden hat Prime Parking Anspruch auf angemessene Entschädigung. Prime Parking hat die Wahl, gegenüber dem Kunden statt einer konkret berechneten Entschädigung eine Rücktrittspauschale in Höhe von 50 % des vereinbarten Preises geltend zu machen oder kulanterweise auf die Entschädigung zu verzichten.

§ 5. Haftung durch Prime Parking:

Prime Parking ist mit größter Sorgfalt bemüht, das Fahrzeug des Kunden zu den vereinbarten Zeiten am Abflugterminal der jeweiligen Fluggesellschaft zu übernehmen. Die Rechtzeitigkeit der Ankunft ist jedoch nicht Vertragsgegenstand. Prime Parking haftet nicht für Wertgegenstände, die der Kunde im Fahrzeug bewusst oder unbewusst zurücklässt. Bei Schäden durch Immissionen Dritter ist Prime Parking vom Schadenersatz ebenso frei wie bei höherer Gewalt sowie bei Schäden durch innere und äußere Unruhen, Kriegsereignisse, Wild- und jeglichen Tierschäden sowie elementare Naturkräfte. Der Kunde haftet für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden an Rechtsgütern von Prime Parking oder Dritter auf dem Betriebsgelände von Prime Parking sowie für Schäden, die durch von ihm auf das Betriebsgelände von Prime Parking verbrachte Personen oder Sachen verursacht wurden. Unabhängig vom Verschulden haftet der Kunde für alle Schäden, die infolge technischer Defekte durch das von ihm oder von ihm beauftragte Dritte auf dem Betriebsgelände von Prime Parking verbrachte Fahrzeug verursacht werden (z. B. Ölverlust, Feuer, Explosion). Dies gilt auch dann, wenn derartige Defekte nicht in dem Zustandsbericht (Übernahmeprotokoll) über das Fahrzeug aufgenommen worden sind oder bislang unbekannt waren. Der Kunde tritt eigene Ansprüche gegen Dritte oder Versicherungen aus einem Schadensfall im Voraus an Prime Parking ab, soweit Prime Parking aus einem solchen Schadensereignis ihrerseits in Anspruch genommen wird.

§ 6. Verhalten auf dem Betriebsgelände:

Auf dem Betriebsgelände gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO). Der Kunde hat die durch die Verkehrsführung vorgegebenen Regelungen zu beachten. Jeder Kunde und die von ihm Beauftragten haben sich so zu verhalten, dass Gefährdungen und Schädigungen Dritter ausgeschlossen sind. Den Anweisungen von Prime Parking, ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen ist Folge zu leisten.

§ 7. Schlussbestimmungen:

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Form. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam. Erfüllungs- und Zahlungsort ist Prime Parking. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr Frankfurt am Main. Sofern ein Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt Frankfurt am Main als Gerichtsstand. Prime Parking ist jedoch berechtigt, Klagen und sonstige gerichtliche Verfahren auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden anhängig zu machen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder unrichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 8. Datenschutz:

Die zur Verfügung gestellten Daten werden von Prime Parking gemäß Bundesdatenschutzgesetz geschützt. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass seine Daten von Prime Parking im Rahmen der Vertragsbeziehung elektronisch verarbeitet und gespeichert werden. Die Daten werden nicht unbefugt an Dritte weitergegeben.

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